Gerichtsurteil im Streit um QLED zwischen Samsung und TCL
In einem strategisch bedeutsamen Rechtsstreit hat die Samsung Electronics GmbH einen Erfolg gegen die TCL Deutschland GmbH & Co. KG errungen. Wie die Kanzlei Pinsent Masons in ihrer Mitteilung vom 4. März 2026 berichtete, entschied das Landgericht (LG) München I bereits am 23. Februar 2026 (Az.: 4 HK O 4380/25), dass TCL mehrere TV-Modelle nicht länger mit der Bezeichnung „QLED“ bewerben darf. Grund hierfür ist eine festgestellte irreführende Werbung.
Kern des Verfahrens: Fehlende Technologie
Der Kern des Streits, der laut Pinsent Masons auch unter dem Schlagwort „Fake QLED“ geführt wird, dreht sich um die Frage, ob die beworbenen TCL-Geräte tatsächlich die sogenannte Quantum-Dot-Technologie zur Bilderzeugung nutzen. Diese Technik basiert auf speziellen Nano-Halbleiter-Partikeln, die eine besonders hohe Farbgenauigkeit sowie eine brillante und kontrastreiche Farbdarstellung ermöglichen.
Samsung konnte vor dem LG München I darlegen, dass die angegriffenen Geräte aus insgesamt sechs verschiedenen Serien diese Technologie nicht aufweisen. Da TCL diese Vorwürfe im Verfahren nicht widerlegen konnte, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Verbraucher:innen über die tatsächliche Funktionsweise der Bildschirme getäuscht wurden. Samsung gehört dabei laut der Kanzlei zu den ersten Herstellern, die diese Premium-Technologie in der Breite angeboten hatten.
Samsung Neo QLED
Die Konsequenzen des Urteils
Das Landgericht München I hat TCL untersagt, die betroffenen Modelle weiterhin als „QLED“ zu bezeichnen. Darüber hinaus wurde das Unternehmen dazu verurteilt, die bisherigen falschen Aussagen zu berichtigen. Für euch als Kund:innen bedeutet dies eine höhere Transparenz, da die Bezeichnung QLED nun wieder enger an die tatsächliche technische Ausstattung gekoppelt ist.
Ihr solltet jedoch beachten, dass das Urteil laut der Mitteilung von Pinsent Masons zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig ist. Dennoch gilt es als wegweisend, da es laut Kanzleiangaben der erste internationale Erfolg für Samsung in diesem Zusammenhang ist.
Internationaler Kontext und juristische Vertretung
Dr. Fabian Klein, der die Streitigkeit federführend führte, kommentiert:„Wir freuen uns, dass wir dieses strategisch wichtige Verfahren für unsere langjährige Mandantin Samsung Electronics erfolgreich abschließen konnten. Dass das Gericht TCL untersagt hat, die angegriffenen Geräte weiterhin als „QLED“ zu bezeichnen, ist aber nicht nur ein Gewinn für Samsung, sondern vor allem für die Verbraucher. Zudem freut uns, dass wir damit hoffentlich auch international ein Zeichen setzen konnten, denn weiteren Verfahren in den USA und Korea liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde.”
Das Münchner Verfahren steht in einem größeren internationalen Kontext. Laut den Informationen von Pinsent Masons sind ähnliche Verfahren wegen des Vorwurfs der „Fake QLEDs“ gegenwärtig auch in Korea und den USA anhängig, wobei es in den USA teilweise um Massenklagen geht. Dem Urteil des LG München I wird daher eine Signalwirkung beigemessen, da diesen Verfahren im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.
Ihr dürft gespannt bleiben, wie TCL auf diese Entscheidung reagiert und ob das Urteil zu einer dauerhaften Anpassung der Produktbezeichnungen auf dem deutschen Markt führt.